Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr (AGB)
1. Aufgaben und Zielsetzung
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Mülheim an der Ruhr. Sie trägt den Namen Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr.
(2) Die Benutzung der Bibliotheken ist grundsätzlich kostenlos.
Entgelte für die Überlassung von Medieneinheiten, besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte werden nach den vom Rat der Stadt festgelegten
Entgelten für die Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr erhoben.
2. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehugen zwischen dem Kulturbetrieb Mülheim an der Ruhr, der Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr und allen Kund*innen bezüglich der Ausleihe von Medien aller Art und der Benutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek und ihrer Medien.
3. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadtbibliothek und dem Kund*innen sind privatrechtlicher Natur.
4. Entgeltschuldner*in
Schuldner*in der Entgelte ist der Kund*innen der Stadtbibliothek; minderjährige Kund*innen und deren gesetzliche Vertreter*innen sind Gesamtschuldner*innen.
Werden Entgelte nicht entrichtet, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Stadtbibliothek.
5. Anmeldung
(1) Der/Die Kund*in meldet sich persönlich unter Vorlage seines / ihres Personalausweises oder eines anderen gültigen Ausweises in Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung an.
Auf dem Anmeldeformular (Verpflichtungskarte) teilt er / sie die erforderlichen Angaben zur Person mit und erkennt mit seiner / ihrer Unterschrift die AGB an.
Der Kund*in erteilt damit auch seine / ihre Einwilligung, diese Daten elektronisch zu speichern.
(2) Nach der Anmeldung erhält jeder Kund*in einen kostenpflichtigen Bibliotheksausweis.
Dieser ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(3) Der Erhebungszeitraum für das Jahresnutzungsentgelt beginnt mit der ersten kostenpflichtigen Nutzung der Stadtbibliothek.
(4) Für minderjährige Kund*innen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular und dem Bibliotheksausweis erforderlich.
Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte oder Gebühren.
Ab dem 14. Lebensjahr kann der Bibliotheksausweis vom Jugendlichen selbst unterschrieben werden.
(5) Die Veränderung persönlicher Daten und der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek un-verzüglich mitzuteilen.
Bis zur Meldung haftet der Kund*in für alle Schäden, die aus dem Missbrauch seines / ihres Bibliotheksausweises entstehen.
Nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek kostenpflichtig ein Ersatzausweis ausgestellt werden.
(6) Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
6. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
(1) Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in den Bibliotheken oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen.
(2) Die Medien der Bibliotheken werden nur gegen Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises außer Haus entliehen.
Präsenzbestände sind grundsätzlich nicht ausleihbar. In Ausnahmen sind Nacht-, Wochenend- oder Sonderausleihen möglich.
Für diese Sonderentleihungen entfällt der Kulanztag.
(3) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich für Spielfilme (Blu-rays/DVDs) und Zeitschriften 2 Wochen und für alle anderen Medien 4 Wochen.
(4) Die Verlängerung der Leihfrist kann auf mündlichem, fernmündlichem oder elektronischem Wege seitens des Kund*in beantragt werden.
Die Leihfrist kann grundsätzlich bis zu 3 mal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt.
Spielfilme (DVDs/Blu-rays) können 1 mal verlängert werden.
(5) Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung eines Entgelts vorgemerkt werden.
Das Entgelt bleibt auf dem Konto stehen, wenn ein Medium nicht abgeholt wird.
(6) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
7. Fernleihe
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch die Fernleihe nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken beschafft werden.
Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek.
(2) Die Vermittlung von Medien im Rahmen des Leihverkehrs ist kostenpflichtig.
Das Entgelt bleibt auf dem Konto stehen, wenn ein Medium nicht abgeholt wird.
8. Behandlung der Medien, Haftung
(1) Der/Die Kunde*in ist verpflichtet, Medien der Bibliotheken sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
Bei der Ausleihe hat der Kund*in den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung den Bibliotheken anzuzeigen.
Das gilt auch für den Verlust von Medien.
Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Entliehene Daten-, Ton- oder Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
Der Kund*in haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
(3) Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien muss der Kund*in Schadenersatz leisten.
Bei Verlust ist die Medieneinheit wiederzubeschaffen. Die Bibliothek kann stattdessen den Wiederbeschaffungswert verlangen.
Ersatztitel sind bei nicht mehr lieferbaren Medien nach Absprache möglich.
(4) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung entliehener Medien entstehen.
(5) Bei der Benutzung der 24-Stunden-Rückgabeanlage oder Briefkästen haftet der Kund*in für Verluste und Beschädigungen.
(6) Kund*innen, die an einer übertragbaren Krankheit i. S. des Bundesseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung leiden oder mit Personen zusammenleben, die an einer solchen Krankheit leiden, dürfen die Einrichtungen der Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.
Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Kund*in verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
9. Leihfristüberschreitung, Mahnung
(1) Beim Überschreiten der Leihfrist sind Versäumnisengelte zu zahlen.
(2) Beim Überschreiten der Leihfrist um mehr als einen Werktag entstehen für den Kund*in Zahlungspflichten gemäß der vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossenen Entgelte für die Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr.
Der Kund*in erhält in der Regel eine schriftliche oder elektronische Erinnerung für alle fälligen Medien.
(3) Die Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Kund*in keine Erinnerung oder Mahnung erhalten hat.
Bleiben Mahnungen erfolglos, werden die Medien auf dem Rechtsweg eingezogen.
Anstelle des Herausgabeanspruchs kann Schadenersatz in Höhe des Gegenwertes der entliehenen Medien zuzüglich der entstandenen Entgelte gefordert werden.
10. Fotokopien
Kund*innen können sich der aufgestellten Kopiergeräte bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten.
Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts.
11. Internetarbeitsplätze
(1) Die Internetarbeitsplätze in der Bibliothek können kostenfrei mit einem gültigen Bibliotheksausweis genutzt werden. Die Nutzung ist zeitlich limitiert.
Bei einer Benutzung ohne gültigen Bibliotheksausweis oder einer verlängerten Nutzungsdauer wird ein Entgelt gemäß der vom Rat der Stadt festgelegten Entgelte für die Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Der gesetzliche Vertreter einer / eines Minderjährigen kann sein Kind ausdrücklich von der Internetnutzung ausschließen.
(2) An den Internetarbeitsplätzen ist es verboten, Seiten mit gewaltverherrlichenden, rassistischen, rechtsextremen, pornografischen oder verfassungsrechtlich bedenklichen Inhalten aufzurufen.
(3) Den Anweisungen des Personals ist bei der Benutzung der Internetarbeitsplätze unbedingt Folge zu leisten.
(4) Für Ausdrucke entstehen die vom Rat der Stadt festgelegten Entgelte für die Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr.
12. Beschäftigte der Stadt Mülheim an der Ruhr, von Tageseinrichtungen für Kinder bzw. Kindergärten, Schulen und Einrichtungen im paritätischen Wohlfahrtsverband
(1) Der Bibliotheksausweis wird auf den Namen des/der Nutzungsberechtigten ausgestellt, mit Zusatz des Namens der Einrichtung.
(2) Die Einrichtung bestätigt die Betriebsangehörigkeit durch formlose Bescheinigung mit Firmen- / Amtsstempel.
(3) Die Leihberechtigung ist auf 12 Monate begrenzt. Ein Jahresentgelt wird für diesen Zeitraum nicht erhoben, ansonsten gelten die vom Rat der Stadt festgelegten Entgelte für die Stadtbibliothek Mülheim an der Ruhr.
(4) Die Benutzung des Bibliotheksausweises ist ausschließlich auf Medien beschränkt, die die Erledigung dienstlicher Aufgaben unterstützen.
Die Ausleihe kann verweigert werden, wenn die Medien offensichtlich nur dem privaten Gebrauch dienen.
(5) Die Leihfristen gemäß dieser AGB sind einzuhalten. Eine automatische Verlängerung durch die Stadtbibliothek erfolgt nicht
(6) Erinnerung und Mahnung (s. Punkt 9 der AGB) werden, soweit möglich, über die Dienstpost zugestellt.
(7) Sonderleihbedingungen können auf Anfrage eingeräumt werden.
13. Vermietung von Räumlichkeiten
(1) Folgende Räumlichkeiten der Stadtbibliothek im MedienHaus können auf Antrag vertraglich überlassen werden:
- Besprechungsraum, 1. Etage, 34,47 m² für 20 Personen
- Seminarraum, 2. Etage, 52,60 m² für 30 Personen
- 3.OG, Freifläche, 166,07 m² für bis zu 199 Personen
(2) Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt grundsätzlich im Rahmen der täglichen Öffnungszeiten der Stadtbibliothek im MedienHaus.
Andere Zeiten und zusätzliche Dienstleistungen seitens der Stadtbibliothek sind in Absprache möglich.
Von der Vermietung ausgenommen ist die Nutzung zu privaten Zwecken.
(3) Bei Kooperationsveranstaltungen zwischen der Stadtbibliothek und anderen Nutzern wird in der Regel auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes verzichtet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung von Räumlichkeiten besteht nicht.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.
Stand: 05.11.2012